Sozialleistungen/ ALG II

Sozialleistungen werden durch die zuständigen Sozialleistungsträger gewährt. Grundsicherungsleistungen behinderter, kranker oder alter Menschen, die nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind, werden nach dem SGB XII (12. Sozialgesetzbuch) durch die örtlichen Sozialämter erbracht. Jene, die erwerbsfähig sind, aber aufgrund ihres geringen Einkommens den laufenden Lebensunterhalt nicht selbständig decken können, erhalten Leistungen nach dem SGB II durch die örtlichen Arbeitsgemeinschaften bzw. Sozialagenturen. Arbeitslose, die sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erarbeiten konnten, erhalten Arbeitslosengeld I nach dem SGB III. Neben den typischen Sozialleistungen können Erwerbsunfähige und vermindert Erwerbsfähige eine entsprechende Rente von den zuständigen Rentenversicherungsträgern erhalten.

Seit Einführung der Leistungen nach dem SGB II (ALG II) am 01.01.2005 gibt es eine große allgemeine Unzufriedenheit bei den Berechtigten. Die Definition einer Bedarfsgemeinschaft, die Kürzung von Regelsätzen bei stationären oder teilstationären Aufenthalten, die angemessene Höhe von Wohnkosten bei selbstgenutztem Eigentum und laufenden Krediten oder die Gewährung komplementärer Leistungen, d.h. Eingliederungshilfen für erwerbsfähige Hilfebedürftige oder schlichtweg die Anrechnung von Einkommen der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder seien hierzu genannt.

Grundsätzlich sollten Sozialleistungsbezieher aber auch andere Antragsteller von Sozialleistungen beachten, dass mit Zustellung des Leistungsbescheides die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Diese Frist beträgt einen Monat. Bei Einlegung des Widerspruchs muss weiterhin beachtet werden, dass der angegriffene Bescheid bezeichnet sein muss und eine Bestätigung des Eingangs des Widerspruches beim Sozialleistungsträger vorliegen sollte.

Sollte der Sozialleistungsträger dem Widerspruch nicht wie gewünscht abhelfen, steht dem Hilfebedürftigen der Weg zum zuständigen Sozialgericht offen. Auch hier gilt, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides eingereicht werden muss.

Der Berechtigte sollte jedoch frühzeitig abklären, ob eine Hinzuziehung eines geeigneten Vertreters nicht angezeigt wäre. In Betracht kommen Rechtsanwälte, Rentenberater und Vertreter der Gewerkschaften.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt trägt die Staatskasse, wenn die Ratsuchenden über kein ausreichendes Einkommen verfügen. In diesen Fällen müssen die Berechtigten bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für die Vertretung im Bewilligungs- oder Widerspruchsverfahren beantragen. Wird diese bewilligt, muss der Berechtigte lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 10,00 € leisten.

Für das sozialgerichtliche Verfahren können Berechtigte hingegen Prozesskostenhilfe beantragen.

Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann auf diese erst bei einem sozialgerichtlichen Verfahren zurückgreifen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sozialgerichtsrechtsschutz auch zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Mark Kischko.

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