Einen guten Rutsch ins neue Jahr… - Streupflichten…

und schon ist es passiert: jemand ist auf Glatteis ausgerutscht und man sieht sich auf einmal mit Räum- und Streupflichten konfrontiert. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Räum- und Streupflichten ist die Verkehrssicherungspflicht.

Doch wer ist dafür verantwortlich – Gemeinde, Hauseigentümer oder Mieter? Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt diese Pflicht grundsätzlich den Gemeinden. Bei den Gehwegen können die Gemeinden per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger übertragen, was sie in der Regel auch tun. Bei Mietshäusern können die Vermieter wiederum die Räumpflicht auf den Mieter übertragen. Diese ist dann jedoch ganz genau – wie auch die bei Nichtbefolgung zu erwartenden Konsequenzen - im Mietvertrag festzulegen. Der Vermieter ist jedoch auch dann nicht völlig aus der Pflicht entlassen. Vielmehr obliegt es ihm, die Einhaltung in geeigneter Weise zu überwachen, z.B. durch gelegentliche Stichproben.

Die Gehwege sollten zwischen etwa 6 Uhr bis 20 Uhr gefahrlos passierbar sein. Die örtlich vorgeschriebenen Zeiten sind bei der Gemeindeverwaltung zu erfragen.

Räumen heißt Schnee wegschieben und mit abstumpfenden Mitteln, also Sand, Granulat etc. die Oberfläche möglichst rutschfest zu machen. Einfacher mag es zwar erscheinen, tonnenweise Salz auf den Gehweg zu kippen. Dies wäre jedoch wegen der Umweltbelastung und des Vielerorts drohenden Bußgeldes nicht zu empfehlen. Die Räum- und Streupflicht sollte sich jedoch im Rahmen des zumutbaren abspielen.

Verstößt der Verkehrssicherungspflichtige schuldhaft gegen seine Räum- oder Streupflicht, so hat er zivilrechtlich für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Er haftet dem Verletzten für Arzt- und Krankenhauskosten, ferner aber auch für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Bei einem Knochenbruch können da leicht mal fünfstellige Beträge entstehen. Die Vorsorge durch eine Haftpflichtversicherung kann sich daher empfehlen.

Jedoch drohen zusätzlich auch strafrechtliche Konsequenzen. Sofern dem Pflichtigen ein persönliches Verschulden vorzuwerfen ist, muss dieser mit einer Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen. Dafür kommt jedoch keine Versicherung auf.

Abschließend sei noch zu erwähnen, dass - auch wenn niemand zu Schaden gekommen ist - ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht ein saftiges Bußgeld nach sich ziehen kann.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Sigrid Wiedersporn

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