Die neuen Regelungen im Scheidungsrecht
Seit dem 1. September 2009 gelten neue Regelungen im Scheidungsrecht. Hier ein kurzer Überblick:
Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben in einer Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung wird das Vermögen der Eheleute, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, aufgeteilt. Bisher galt, dass die Schulden eines Ehepartners, die dieser mit in die Ehe eingebracht hatte, bei der Berechnung des Zugewinns keine Berücksichtigung fanden. Nach neuem Recht kann der Ehepartner, der mit Schulden in die Ehe gekommen war, die während der Ehe getilgt wurden, im Falle einer Scheidung von dem anfänglich schuldenfreien Ehepartner keinen Ausgleich mehr verlangen. Nach neuem Recht werden die Schulden eines Ehepartner als „negatives Anfangsvermögen“ beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner genießt nach dem neuen Scheidungsrecht einen deutlich besseren Schutz. War es in der Vergangenheit ein leichtes das Vermögen noch kurz vor der Scheidung zu dezimieren, in dem man es an Verwandte verschenkte oder auch nur auf versteckten Konten parkte, so erschwert das neue Recht derartige Vermögensverschiebungen. Maßgeblich für das Vermögen ist nicht mehr der Zeitpunkt der Scheidung sondern der Zeitpunkt zu dem der Scheidungsantrag gestellt wird. Für die Berechnung des Zugewinns ist nun der Zeitraum zwischen Eheschließung und Scheidungsantrag maßgeblich. Hinzu kommt, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner nun schon ab Trennung einen Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse des Anderen hat.
Neben dem Zugewinn müssen im Falle einer Scheidung auch die Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträgern und anderen Altersversorgungen ausgeglichen werden. Dies ist vor allem in den Fällen interessant, in denen nur der Ehemann gearbeitet hat und die Ehefrau wegen der Kinder zu Hause blieb. Da die Ehefrau selbst keine Altersversorgung aufbauen kann, wird ein Versorgungsausgleich vorgenommen.
Bisher wurde dieser Ausgleich zum Teil erst bei Eintritt in das Rentenalter vorgenommen. Nach neuen Recht werden die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung aufgeteilt. Dabei wird jede Anwartschaft in der Regel bei den jeweiligen Renten- und Versorgungskassen einzeln aufgeteilt, so dass der Ehepartner eigene Rentenversorgungskonten, z. B. bei der Rentenkasse, beim privaten Versicherer und bei der betrieblichen Altersversorgung, erhält.
Bisher galt das so genannte Rentnerprivileg, nach dem die Ansprüche erst aufgeteilt wurden, wenn beide Ehepartner in den Ruhestand eintraten. Nach neuem Recht werden die Ansprüche sofort aufgeteilt. Dies bedeutet u.U. für den Ehepartner, der bereits Rentner ist, dass er vom einen auf den anderen Tag mit deutlich weniger Rente auskommen muss.
Neu ist auch, dass bei kurzen Ehen, die weniger als drei Jahre bestanden haben, nun kein Versorgungsausgleich mehr durchgeführt werden muss. Dies ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen die Eheleute etwa gleich hohe Ansprüche gegen die Rentenversicherungsträger erworben haben. Sind sich die Eheleute einig, können sie auch im Vorfeld der Scheidung beim Notar eine individuelle Scheidungsvereinbarung treffen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Blume
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